dies hätte den Beschwerdeführer erst recht zur Zurückhaltung veranlassen müssen. Im Weiteren gilt es in Bezug auf das Verschulden zu berücksichtigen, dass für den Beschwerdeführer seinerzeit kein objektiver Grund bestand, möglichst schnell über den angeblich gesuchten Ordner verfügen zu können. Es mag zutreffen, dass er sich über ein laufendes Verfahren à jour halten wollte; dies allein rechtfertigt es aber nicht, ohne entsprechende Einwilligung das Pult eines Arbeitskollegen zu öffnen. Die Weitergabe von den zu Unrecht erlangten Informationen an Y. wiegt bereits für sich allein genommen schwer.