6.4.3. 6.4.3.1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er keine Straftat begangen hat. Der begangene Fehler wiegt dennoch schwer, zumal die Privatsphäre des Dienstkollegen X. gleich mehrfach verletzt wurde. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre ist offensichtlich unabhängig davon gegeben, ob die Mitarbeiterbeurteilung von X. positiv oder negativ war. Nicht unwesentlich in Bezug auf das Verschulden erscheint der Umstand, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers zwischen ihm und X. "die Chemie nicht stimmt"; dies hätte den Beschwerdeführer erst recht zur Zurückhaltung veranlassen müssen.