gen zu unterscheiden und diesen je eine bestimmte Massnahme oder einen beschränkten Kreis von Massnahmen zuzuordnen. Der Rahmen reicht vielmehr für jeden Disziplinarfehler grundsätzlich von der leichtesten bis zur schwersten Sanktion, und es ist den Disziplinarbehörden überlassen, im Einzelfall aus dem Katalog der zulässigen Massnahmen die zweckmässige und angemessene Sanktion auszuwählen (vgl. Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 360; VPB 61.25, Erw. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1205). 6.4.3. 6.4.3.1.