Der anordnenden Behörde kommt bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme ein grosses Ermessen zu. Im Dienstreglement ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ergibt sich aber daraus, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, einzelne Pflichtverletzun- 2010 Disziplinarmassnahme 429