Eine Strafversetzung erscheint insbesondere dann angebracht, wenn der begangene Disziplinarfehler die Belassung des Mitarbeiters an seiner bisherigen Stelle als unzuträglich oder für seinen Dienstort und das Personal unzumutbar erscheinen lässt. In erster Linie aber muss die Massnahme verhältnismässig sein zum begangenen Fehler, zum Motiv, zum bisherigen Verhalten, zur Position und zur Verantwortung des Betroffenen sowie zum Umfang und zur Bedeutung der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen (VPB 61.25, Erw. 3 mit Hinweisen). Der anordnenden Behörde kommt bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme ein grosses Ermessen zu.