6.3. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ohne entsprechende Erlaubnis und ohne objektiv erkennbaren Rechtfertigungsgrund die Pultschublade von X. geöffnet, einen Ordner behändigt, Teile der Mitarbeiterbeurteilung DIALOG eingesehen und die entsprechenden Informationen an Y. weitergegeben. Diese Handlungen bilden offensichtlich ein inakzeptables Verhalten im Dienst und sind demzufolge disziplinarisch zu bestrafen. Dies wird letztlich vom Beschwerdeführer anerkannt, ist doch der Verweis unbestritten. 6.4. 6.4.1. Somit bleibt zu prüfen, welche Disziplinarmassnahme in concreto angezeigt ist.