II. 6. 6.1. § 3 Dienstreglement legt für die Polizeiangehörigen folgende Verhaltenspflichten im Dienst fest: "1 Der Angehörige des Polizeikorps hat seine Aufgabe unter Einsatz aller seiner Kräfte zu erfüllen. 2 Bei der Ausübung seiner Dienstpflichten hat der Angehörige des Polizeikorps ohne Ansehen der Person vorzugehen und ist zu strengster Sachlichkeit verpflichtet. 3 Im Verkehr mit dem Publikum hat sich der Angehörige des Polizeikorps durch Höflichkeit und Zuvorkommenheit das Vertrauen zu erwerben, dessen er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. 4