Tatsächlich wurde jedoch die Lohnverfügung 2010 nicht angefochten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht keine Möglichkeit, die Mitarbeiterbeurteilung in Frage zu stellen. Immerhin ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Erw. II/6.4) unter anderem auch zu berücksichtigen, ob trotz der (leicht) ungünstigeren Mitarbeiterbeurteilung und den möglicherweise damit verbundenen Konsequenzen betreffend Lohn die Strafversetzung gerechtfertigt ist oder nicht. II. 6. 6.1. § 3