Die erwähnte Rechtsprechung ist ausdrücklich beschränkt auf formelle Anordnungen im Zusammenhang mit der Verfahrensleitung wie beispielsweise die Fristansetzung zu einer Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung. Der entsprechende Rahmen würde durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche eine (wenn auch nur summarische und vorläufige) materielle Würdigung mitenthält, gesprengt. 3.3.3. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zuständig war, die umstrittene Kommandierung vom 20. Juli 2009, welche die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme darstellt, vorzunehmen.