Die Praxis des Personalrekursgerichts, wonach der Schlichtungskommission über den Wortlaut von § 37 Abs. 2 Satz 1 PersG hinaus in gewissen Fällen eine Verfügungskompetenz zukommt (AGVE 2008, S. 465 ff., Erw. I/4), vermag an den vorstehenden Erörterungen nichts zu ändern. Die erwähnte Rechtsprechung ist ausdrücklich beschränkt auf formelle Anordnungen im Zusammenhang mit der Verfahrensleitung wie beispielsweise die Fristansetzung zu einer Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung.