Es erweist sich daher als naheliegend, dass die entsprechende Kompetenz während der Dauer des Schlichtungsverfahrens bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde verbleibt. Die dargestellte Lösung drängt sich umso mehr auf, als die erstinstanzliche Behörde nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens wiederum eine Verfügung erlässt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 PersG). Der Erlass dieser zweiten Verfügung bildet den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kompetenz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geht erst von der Anstellungsbehörde an das Personalrekursgericht über, sofern und sobald in der Hauptsache eine Beschwerde (§ 40 PersG) erhoben wird.