3.3. 3.3.1. Aus der Begründung der Kommandierung ergibt sich unmittelbar, dass sie für die Dauer des Schlichtungs- sowie des allenfalls anschliessenden Rechtsmittelverfahrens Geltung haben soll. Vorab der zweite Aspekt spricht für das Vorliegen einer vorsorglichen Massnahme. Prima vista mag es indessen unzulässig erscheinen, dass die Vorinstanz als erstinstanzliche Behörde die Massnahme am 20. Juli 2009 und damit erst nach ihrem Entscheid vom 6. April 2009 sowie nach Einreichung des Schlichtungsgesuches anordnete.