{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2010-2_2010-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3148", "Checksum": "982841f37935c48fdf54b605e1c65444"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2010.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.08.2010 2-BE.2010.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anstellungsverhältnis Kantonspolizei. Strafversetzung.\n - Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Anstellungsbehörde zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Erw. I/3.1 - 3.3).\n- Gegen die Mitarbeiterbeurteilung besteht kein förmliches Rechtsmittel, jedoch kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Lohnverfügung geltend gemacht werden, dass ihr eine nicht korrekte Mitarbeiterbeurteilung zugrunde liegt (Erw. I/4).\n - Der anordnenden Behörde kommt bei der Festlegung der konkreten Disziplinarmassnahme ein grosses Ermessen zu; konkrete Würdigung der Rechtmässigkeit einer Strafversetzung (Erw. II/6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:02", "Checksum": "970a12d9082d4ca7ba13f7205695f51e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.08.2010 2-BE.2010.2\nRegeste:\nAnstellungsverhältnis Kantonspolizei. Strafversetzung.\n - Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Anstellungsbehörde zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Erw. I/3.1 - 3.3).\n- Gegen die Mitarbeiterbeurteilung besteht kein förmliches Rechtsmittel, jedoch kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Lohnverfügung geltend gemacht werden, dass ihr eine nicht korrekte Mitarbeiterbeurteilung zugrunde liegt (Erw. I/4).\n - Der anordnenden Behörde kommt bei der Festlegung der konkreten Disziplinarmassnahme ein grosses Ermessen zu; konkrete Würdigung der Rechtmässigkeit einer Strafversetzung (Erw. II/6).\n\n2010 Disziplinarmassnahme 423\n\nIII. Disziplinarmassnahme\n\n86 Anstellungsverhältnis Kantonspolizei. Strafversetzung.\n- Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Anstellungsbehörde zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen\n(Erw. I/3.1 - 3.3).\n- Gegen die Mitarbeiterbeurteilung besteht kein förmliches Rechtsmittel, jedoch kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Lohnverfügung geltend gemacht werden, dass ihr eine nicht korrekte Mitarbeiterbeurteilung zugrunde liegt (Erw. I/4).\n- Der anordnenden Behörde kommt bei der Festlegung der konkreten\nDisziplinarmassnahme ein grosses Ermessen zu; konkrete Würdigung der Rechtmässigkeit einer Strafversetzung (Erw. II/6).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 31. August 2010 in Sachen S. gegen Kommando Kantonspolizei (2-BE.2010.2).\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n3.\n3.1.\nMit Schreiben vom 20. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer\nab Montag, 27. Juli 2009, bis auf weiteres in die Abteilung S. der\nKantonspolizei als Sachbearbeiter im Dienst T. kommandiert. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der betrieblichen Verantwortung könne nicht bis zum definitiven Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gewartet werden, \"um eine Antwort auf das gestörte Vertrauensverhältnis im Dienst K. zu geben.\" Die Kommandierung sei\neine provisorische Massnahme, welche den allfälligen Ausgang des\nRechtsmittelverfahrens bezüglich Strafversetzung nicht vorwegneh-\n424 Personalrekursgericht 2010\n\nme. Sobald das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, könne die\n\"Dienstverwendung\" wieder definitiv festgelegt werden.\n3.2.\nGemäss § 20 Abs. 1 VRPG trifft die Behörde, welche auch in\nder Sache zuständig ist, von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist. Es\nhandelt sich um Anordnungen, welche während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gelten und mit dem Entscheid in der Hauptsache dahinfallen. Davon zu unterscheiden sind die aufschiebende\nWirkung und andere vorsorgliche Massnahmen gemäss § 46 VRPG.\nDiese stellen Anordnungen dar, die von der verfügenden Behörde im\ninstanzabschliessenden Entscheid (also nicht während der Dauer des\nerstinstanzlichen Verfahrens) oder von der Rechtsmittelinstanz (bzw.\nderen vorsitzendem Mitglied) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens getroffen werden (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG,\nZürich 1998, § 44 N 2 f. mit Hinweisen).\n3.3.\n3.3.1.\nAus der Begründung der Kommandierung ergibt sich unmittelbar, dass sie für die Dauer des Schlichtungs- sowie des allenfalls anschliessenden Rechtsmittelverfahrens Geltung haben soll. Vorab der\nzweite Aspekt spricht für das Vorliegen einer vorsorglichen Massnahme. Prima vista mag es indessen unzulässig erscheinen, dass die\nVorinstanz als erstinstanzliche Behörde die Massnahme am 20. Juli\n2009 und damit erst nach ihrem Entscheid vom 6. April 2009 sowie\nnach Einreichung des Schlichtungsgesuches anordnete. Wird gegen\neine Verfügung eine eigentliche Beschwerde eingereicht, so ist eine\nallfällige vorsorgliche Massnahme von der Rechtsmittelinstanz (bzw.\nderen vorsitzendem Mitglied) zu treffen (vgl. Erw. I/3.2). In concreto\nwar jedoch kein Beschwerde-, sondern ein Schlichtungsverfahren\nhängig. Anhand dessen Charakteristika ist zu prüfen, wer während\nder Dauer dieses Verfahrens für den Erlass einer vorsorglichen\nMassnahme zuständig war.\n2010 Disziplinarmassnahme 425\n\n"}