Die Tragweite der Begründungspflicht wird zudem insofern relativiert, als es auch im öffentlichen Dienstrecht zulässig und geboten ist, Ereignisse zu berücksichtigen, die sich erst nach der Kündigung zugetragen haben, mit denen jedoch bereits im Entlassungszeitpunkt vorhandene Kündigungsgründe untermauert und erhärtet werden (vgl. BVR 1999, S. 433 ff.). Diese Prinzipien haben grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse zu gelten, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen und nicht nur für solche, die durch 400 Personalrekursgericht 2010