3.2. Gemäss § 10 Abs. 3 PersG erfolgt die Kündigung durch den Kanton mit schriftlicher Begründung. Diese Bestimmung ist vorliegend sinngemäss anwendbar (vgl. Erw. I/2.3 und Erw. II/1.3). Insofern besteht grundsätzlich eine Begründungspflicht. Der Gesetzgeber unterliess es aber, an das Ausbleiben, die Verspätung, die Unwahrheit oder die Unvollständigkeit der Begründung direkte Sanktionen, beispielsweise in der Form der Ungültigkeit oder Missbräuchlichkeit der Kündigung, zu knüpfen.