Das Abweichen von § 50 GG stünde dem Beklagten folglich nur offen, wenn er über ein eigenes Dienst- und Besoldungsreglement verfügen oder auf Erlassstufe ein bestimmtes Reglement eines anderen Gemeinwesens als anwendbar erklären würde. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der allgemeinen Überlegung, dass einer Behörde die Verfügungsbefugnis nur zur Konkretisierung einer Regelung des Gesetzgebers im Einzelfall zukommt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 857). Eine Verfügungsbefugnis besteht demnach nicht, wenn sich die Behörde - wie vorliegend - auf keine gesetzliche Regelung stützen kann.