Der Beklagte ist ein Gemeindeverband und nimmt ebenso wie die einzelnen Gemeinden kommunale Aufgaben wahr. Zudem liegt der Sinn und Zweck der Bestimmung darin, dass keine gesetzliche Lücke im sensiblen Bereich der Anstellungsverhältnisse entsteht. Dies gilt für Gemeinden sowie für Gemeindeverbände gleichermassen. Schliesslich werden die Gemeindeverbände im Rechtsmittelverfahren des kantonalen Personalgesetzes gleich behandelt wie die Gemeinden (§ 48 Abs. 1 PersG). § 50 GG ist daher grundsätzlich auch in Bezug auf den Beklagten anwendbar. 2.3.