I. 2. 2.2. § 50 des Gemeindegesetzes lautet wie folgt: "Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts." Der Wortlaut von § 50 des Gemeindegesetzes erfasst die Gemeindeverbände nicht. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung für die Gemeindeverbände nicht anwendbar sein soll. Der Beklagte ist ein Gemeindeverband und nimmt ebenso wie die einzelnen Gemeinden kommunale Aufgaben wahr.