{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2009-4_2010-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3143", "Checksum": "dece28d476916a8042e3dc4f388ffb14"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.05.2010 2-BE.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. Anwendbares Recht. Rechtliches Gehör.\n - § 50 GG ist auch in Bezug auf einen Gemeindeverband anwendbar. Da die Beklagte im vorliegenden Fall kein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen hat, ist das kantonale Personalrecht sinngemäss anwendbar (Erw. I/2.2 und Erw. I/2.3).\n - Anforderungen an die Begründung einer Kündigung (Erw. II/3). "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:10", "Checksum": "5a8b2d691e249b6dbca8e669bb0e2cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.05.2010 2-BE.2009.4\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Kündigung. Anwendbares Recht. Rechtliches Gehör.\n - § 50 GG ist auch in Bezug auf einen Gemeindeverband anwendbar. Da die Beklagte im vorliegenden Fall kein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen hat, ist das kantonale Personalrecht sinngemäss anwendbar (Erw. I/2.2 und Erw. I/2.3).\n - Anforderungen an die Begründung einer Kündigung (Erw. II/3). \n\n396 Personalrekursgericht 2010\n\n8.3.\nDer Klägerin wurde am 20. März 2009 per 30. Juni 2009 gekündigt; für die Zwischenzeit wurde sie freigestellt. Die Freistellung\nbetraf 66,5 Arbeitstage (ohne Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,\nPfingstmontag, Fronleichnam und einen halben Tag am 1. Mai; vgl.\n§ 67 DBR in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Reglements über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 25. Oktober 2004 [Arbeitszeitreglement]). Abzüglich des Gleitzeitsaldos von 15,16 h ergeben\nsich (gerundet) 64,5 Arbeitstage; das Ferienguthaben betrug 28 Tage.\nSomit ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Klägerin\nnach Abzug der Ferien 36,5 Tage für die Arbeitssuche verblieben; die\nDauer der Freistellung war rund 2,3-mal länger als die Anzahl der\nFerientage. Diese Verhältniszahl liegt höher als diejenige im zitierten\nBundesgerichtsentscheid. Eine speziell aufwändige Stellensuche (mit\nLaufbahnberatung, Coaching, Assessments oder dergleichen) oder\nandere besondere Umstände, welche in concreto dennoch eine Abgeltung nicht bezogener Ferien rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist das entsprechende Begehren der Klägerin\nabzuweisen.\n\n81 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. Anwendbares Recht. Rechtliches Gehör.\n- § 50 GG ist auch in Bezug auf einen Gemeindeverband anwendbar.\nDa die Beklagte im vorliegenden Fall kein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen hat, ist das kantonale Personalrecht sinngemäss\nanwendbar (Erw. I/2.2 und Erw. I/2.3).\n- Anforderungen an die Begründung einer Kündigung (Erw. II/3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 26. Mai 2010 in Sachen\nG. gegen Gemeindeverband A. (2-BE.2009.4).\n2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 397\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n2.\n2.2.\n§ 50 des Gemeindegesetzes lautet wie folgt:\n\"Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement\nerlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.\"\nDer Wortlaut von § 50 des Gemeindegesetzes erfasst die Gemeindeverbände nicht. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb\ndiese Bestimmung für die Gemeindeverbände nicht anwendbar sein\nsoll. Der Beklagte ist ein Gemeindeverband und nimmt ebenso wie\ndie einzelnen Gemeinden kommunale Aufgaben wahr. Zudem liegt\nder Sinn und Zweck der Bestimmung darin, dass keine gesetzliche\nLücke im sensiblen Bereich der Anstellungsverhältnisse entsteht.\nDies gilt für Gemeinden sowie für Gemeindeverbände gleichermassen. Schliesslich werden die Gemeindeverbände im Rechtsmittelverfahren des kantonalen Personalgesetzes gleich behandelt wie\ndie Gemeinden (§ 48 Abs. 1 PersG). § 50 GG ist daher grundsätzlich\nauch in Bezug auf den Beklagten anwendbar.\n2.3.\nDas Schreiben vom 2. November 1996, worin die Anstellung\ndes Klägers geregelt wurde, verwies auf das Dienst- und Besoldungsreglement der Stadt X.. In diesem Schreiben teilte der Beklagte dem\nKläger mit, er sei \"gewählt\" worden und forderte ihn auf, unterschriftlich die \"Wahlannahme zum K. mit Aufstiegsmöglichkeiten\"\nzu bestätigen.\nDer Beklagte hat kein Personalreglement erlassen. Ebenso\nwurde weder im Organisationsstatut noch in anderen Reglementen\ndes Beklagten auf das Anstellungsreglement der Stadt X. verwiesen.\nVorab stellt sich daher die Frage, ob der Beklagte tatsächlich eine\nAnstellung mittels Verfügung vornehmen und sich dabei auf das An-\n398 Personalrekursgericht 2010\n\n"}