Urteil des Bundesgerichts 4C.326/2005 vom 21. Oktober 2005, Erw. 4). Weitergehende Aus- oder Weiterbildungskosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, sind demgegenüber als freiwillige Leistungen einzustufen. Bezüglich solcher Aufwendungen des Arbeitgebers kann grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht für den Fall einer vorzeitigen Kündigung vorgesehen werden (vgl. Chri-