85 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten. - Es ist grundsätzlich zulässig, für die Kosten der Polizeiausbildung eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2). - Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage dafür, hoheitlich eine Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 7. Dezember 2010 in Sachen F. gegen Einwohnergemeinde X. (2-BE.2010.6). Aus den Erwägungen