Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf andere Weise - beispielsweise aufgrund mündlicher Erläuterungen oder früherer vergleichbarer Fälle - Kenntnis vom angeblichen Willen der Vorinstanz gehabt hätte. 4.7. Nach dem Gesagten kommt das Personalrekursgericht zum Schluss, dass die im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 statuierte Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten mangels hinreichend genauer Umschreibung die Kosten für die Uniformierung des Beschwerdeführers nicht erfasst. 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 417