Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern daraus - ohne weitere Angaben betreffend die Zusammensetzung der "Ausbildungskosten" - ein Rückschluss darauf gezogen werden könnte, dass im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 neben den unmittelbaren Ausbildungskosten auch weitere Auslagen der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten miterfasst werden sollen. Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf andere Weise - beispielsweise aufgrund mündlicher Erläuterungen oder früherer vergleichbarer Fälle - Kenntnis vom angeblichen Willen der Vorinstanz gehabt hätte.