In diesem Dokument ist jedoch wie im Anstellungsbeschluss nur von "Ausbildungskosten" die Rede, ohne dass dieser Begriff weiter konkretisiert würde. Im Weiteren fällt zwar auf, dass die mutmasslichen Kosten der Ausbildung im Ausbildungsvertrag mit lediglich ca. Fr. 35'000.-- angegeben werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern daraus - ohne weitere Angaben betreffend die Zusammensetzung der "Ausbildungskosten" - ein Rückschluss darauf gezogen werden könnte, dass im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 neben den unmittelbaren Ausbildungskosten auch weitere Auslagen der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten miterfasst werden sollen.