4.6. Schliesslich fehlt es in den Akten an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen darum wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Vorinstanz im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 davon ausging, die Kosten der Uniformierung seien Teil der Ausbildungskosten. Der Ausbildungsvertrag vom 4. bzw. 9. Mai 2007 enthält in Ziff. 12 ebenfalls eine Rückzahlungsklausel. In diesem Dokument ist jedoch wie im Anstellungsbeschluss nur von "Ausbildungskosten" die Rede, ohne dass dieser Begriff weiter konkretisiert würde.