Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zudem anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer besuchte einjährige Polizeiausbildung im Wesentlichen zwei Ausbildungsblöcke von 18 bzw. 16 Wochen umfasste und der Beschwerdeführer in der übrigen Zeit - wenn auch zu Ausbildungszwecken - bei der Regionalpolizei X. Dienst leistete. 4.6. Schliesslich fehlt es in den Akten an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen darum wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Vorinstanz im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 davon ausging, die Kosten der Uniformierung seien Teil der Ausbildungskosten.