tend längerer Zeit als nur während eines Jahres getragen werden können. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zudem anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer besuchte einjährige Polizeiausbildung im Wesentlichen zwei Ausbildungsblöcke von 18 bzw. 16 Wochen umfasste und der Beschwerdeführer in der übrigen Zeit - wenn auch zu Ausbildungszwecken - bei der Regionalpolizei X. Dienst leistete.