Es trifft zwar zu, dass in § 3 Abs. 1 BR für einzelne Gegenstände der Uniform eine Tragdauer von einem Jahr vorgesehen ist. Für die Mehrzahl der Bekleidungsstücke ist indessen keine solche Tragdauer (vgl. § 3 Abs. 2 BR) bzw. für den Uniformpullover eine Tragdauer von zwei Jahren festgelegt (§ 3 Abs. 1 BR). Zudem dürften verschiedene, relativ kostspielige Bestandteile der Uniform (so etwa die Gala-Uniform), die gemäss § 3 Abs. 2 BR lediglich bei Bedarf zu ersetzen sind, regelmässig während bedeu- 416 Personalrekursgericht 2010