327 N 1 und 5) - für den Fall des Dienstaustritts eines Polizisten bezüglich der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Uniform primär eine Rückgabe- und nicht eine Rückzahlungsverpflichtung vorsieht (§ 7 Abs. 1 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung des Polizeikorps der Stadt X. [im Folgenden: BR]). 4.5. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, dass es sich bei den Kosten für die Uniformierung um Ausbildungskosten handle, weil die Uniform Voraussetzung für den Antritt der Polizeischule sei und nach der einjährigen Vollzeitausbildung amortisiert sei.