Im Weiteren fällt auf, dass das Dienstreglement für das Polizeikorps der Stadt X. (im Folgenden: DR) die Fragen der Bekleidung und Ausrüstung (§§ 16 f. DR) bzw. der Aus- und Weiterbildung (§§ 21 ff. DR) je in einem getrennten Abschnitt regelt und für die Bekleidung und Ausrüstung des Polizeikorps ein eigenes Reglement besteht, welches - analog der privatrechtlichen Lösung von Art. 327 Abs. 1 OR (vgl. Adrian Staehelin, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Band V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006 [Zürcher Kommentar], Art. 327 N 1 und 5)