Der Beschwerdeführer musste insbesondere nicht davon ausgehen, dass er mit der Unterzeichnung des Anstellungsbeschlusses vom 13. August 2008 gleichzeitig eine pauschale Zustimmung zur allfälligen Rückerstattung sowohl von Ausbildungskosten als auch von weiteren Auslagen der Vorinstanz zu seinen Gunsten bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- abgegeben hätte. 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 415