Da der zur Rückforderung vorbehaltene Betrag nicht exakt bestimmt, sondern mit "ca." angegeben wurde, durfte der Beschwerdeführer zudem in guten Treuen annehmen, dass ihm im Falle einer frühzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der konkret zurückgeforderten Summe vorgelegt würde. Der Beschwerdeführer musste insbesondere nicht davon ausgehen, dass er mit der Unterzeichnung des Anstellungsbeschlusses vom 13. August 2008 gleichzeitig eine pauschale Zustimmung zur allfälligen Rückerstattung sowohl von Ausbildungskosten als auch von weiteren Auslagen der Vorinstanz zu seinen Gunsten bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- abgegeben hätte.