Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der betreffenden Uniform - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - nicht um eine spezielle Schuluniform handelt, sondern um die ordentliche Arbeitskleidung, die sowohl von Polizeiaspiranten als auch von ausgebildeten Polizisten getragen wird. Aus der blossen Höhe des der Rückzahlungspflicht unterstellten Betrages ("Fr. 50'000.00") lässt sich mangels einer genaueren Umschreibung des Begriffs "Ausbildungskosten" ebenfalls nicht erkennen, dass sich die Vorinstanz im Falle eines vorzeitigen Dienstaustritts des Beschwerdeführers nicht nur die Rückerstattung der Ausbildungskosten im engeren Sinne, sondern auch der Kosten für