Im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde eine Rückzahlungsverpflichtung für die "Ausbildungskosten" des Beschwerdeführers vorgesehen. Aus dem gewählten Wortlaut lässt sich nicht folgern, dass die Kosten für die Uniformierung eines Polizisten als Ausbildungskosten zu betrachten wären. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der betreffenden Uniform - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - nicht um eine spezielle Schuluniform handelt, sondern um die ordentliche Arbeitskleidung, die sowohl von Polizeiaspiranten als auch von ausgebildeten Polizisten getragen wird.