den. Bei Anwendung des Vertrauensprinzips ist zu fragen, wie ein vernünftiger Dritter die Verfügung verstehen durfte und musste. Bei einer Differenz zwischen dem so ermittelten Inhalt einer Verfügungsklausel und dem wirklichen Verfügungswillen der Behörde bestimmt sich der Verfügungsinhalt nach dem wirklichen Willen der verfügenden Behörde, sofern der Verfügungsadressat diesen Willen erkennt (AGVE 2000, S. 522 f.). 4.3. Im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde eine Rückzahlungsverpflichtung für die "Ausbildungskosten" des Beschwerdeführers vorgesehen.