{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2009-3_2010-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3146", "Checksum": "36f51110b6d75441231ba30e0d59d59b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2009.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.05.2010 2-BE.2009.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. 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Rückerstattung Weiterbildungskosten.\nDurch Auslegung des Anstellungsbeschlusses ergibt sich, dass die Pflicht\nzur Rückerstattung von Ausbildungskosten keine Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der Uniformierung umfasst (Erw. II/4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 26. Mai 2010 in Sachen\nM. gegen Einwohnergemeinde X. (2-BE.2009.3).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n4.\n4.1.\nWie bereits erwähnt wurde, muss der Betrag, der einer Rückzahlungspflicht unterstellt wird, genau umschrieben werden. Im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde festgehalten, dass\n\"die von der Einwohnergemeinde übernommenen Ausbildungskosten\nvon ca. Fr. 50'000.00\" der Rückzahlungspflicht unterstellt seien.\nZwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Formulierung auch die\nKosten für die Anschaffung der Polizeiuniform des Beschwerdeführers mitumfasst.\n4.2.\nAusgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung\nbildet deren Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind die Begleitumstände und das Verhalten der Behörde vor, während oder nach Erlass\nder Verfügung zu berücksichtigen. Ausserdem ist die Verfügung unter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes, der öffentlichen\nInteressen und des Vertrauensgrundsatzes auszulegen. Dabei können\ndie für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und -regeln\nfür die Feststellung des Verfügungsinhalts analog herangezogen wer-\n414 Personalrekursgericht 2010\n\nden. Bei Anwendung des Vertrauensprinzips ist zu fragen, wie ein\nvernünftiger Dritter die Verfügung verstehen durfte und musste. Bei\neiner Differenz zwischen dem so ermittelten Inhalt einer Verfügungsklausel und dem wirklichen Verfügungswillen der Behörde bestimmt\nsich der Verfügungsinhalt nach dem wirklichen Willen der verfügenden Behörde, sofern der Verfügungsadressat diesen Willen erkennt\n(AGVE 2000, S. 522 f.).\n4.3.\nIm Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde eine\nRückzahlungsverpflichtung für die \"Ausbildungskosten\" des Beschwerdeführers vorgesehen. Aus dem gewählten Wortlaut lässt sich\nnicht folgern, dass die Kosten für die Uniformierung eines Polizisten\nals Ausbildungskosten zu betrachten wären. Dies gilt insbesondere\ndann nicht, wenn es sich bei der betreffenden Uniform - wie offenbar\nauch im vorliegenden Fall - nicht um eine spezielle Schuluniform\nhandelt, sondern um die ordentliche Arbeitskleidung, die sowohl von\nPolizeiaspiranten als auch von ausgebildeten Polizisten getragen\nwird. Aus der blossen Höhe des der Rückzahlungspflicht unterstellten Betrages (\"Fr. 50'000.00\") lässt sich mangels einer genaueren\nUmschreibung des Begriffs \"Ausbildungskosten\" ebenfalls nicht erkennen, dass sich die Vorinstanz im Falle eines vorzeitigen Dienstaustritts des Beschwerdeführers nicht nur die Rückerstattung der\nAusbildungskosten im engeren Sinne, sondern auch der Kosten für\ndie Uniformierung hätte vorbehalten wollen. Da der zur Rückforderung vorbehaltene Betrag nicht exakt bestimmt, sondern mit \"ca.\" angegeben wurde, durfte der Beschwerdeführer zudem in guten Treuen\nannehmen, dass ihm im Falle einer frühzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der\nkonkret zurückgeforderten Summe vorgelegt würde. Der Beschwerdeführer musste insbesondere nicht davon ausgehen, dass er mit der\nUnterzeichnung des Anstellungsbeschlusses vom 13. August 2008\ngleichzeitig eine pauschale Zustimmung zur allfälligen Rückerstattung sowohl von Ausbildungskosten als auch von weiteren Auslagen\nder Vorinstanz zu seinen Gunsten bis zum Betrag von Fr. 50'000.--\nabgegeben hätte.\n2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 415\n\n"}