2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 413 II. Rückerstattung Weiterbildungskosten 84 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten. Durch Auslegung des Anstellungsbeschlusses ergibt sich, dass die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten keine Pflicht zur Rückerstat- tung der Kosten der Uniformierung umfasst (Erw. II/4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 26. Mai 2010 in Sachen M. gegen Einwohnergemeinde X. (2-BE.2009.3). Aus den Erwägungen II. 4. 4.1. Wie bereits erwähnt wurde, muss der Betrag, der einer Rück- zahlungspflicht unterstellt wird, genau umschrieben werden. Im An- stellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde festgehalten, dass "die von der Einwohnergemeinde übernommenen Ausbildungskosten von ca. Fr. 50'000.00" der Rückzahlungspflicht unterstellt seien. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Formulierung auch die Kosten für die Anschaffung der Polizeiuniform des Beschwerdefüh- rers mitumfasst. 4.2. Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind die Begleitum- stände und das Verhalten der Behörde vor, während oder nach Erlass der Verfügung zu berücksichtigen. Ausserdem ist die Verfügung un- ter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes, der öffentlichen Interessen und des Vertrauensgrundsatzes auszulegen. Dabei können die für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und -regeln für die Feststellung des Verfügungsinhalts analog herangezogen wer- 414 Personalrekursgericht 2010 den. Bei Anwendung des Vertrauensprinzips ist zu fragen, wie ein vernünftiger Dritter die Verfügung verstehen durfte und musste. Bei einer Differenz zwischen dem so ermittelten Inhalt einer Verfügungs- klausel und dem wirklichen Verfügungswillen der Behörde bestimmt sich der Verfügungsinhalt nach dem wirklichen Willen der verfügen- den Behörde, sofern der Verfügungsadressat diesen Willen erkennt (AGVE 2000, S. 522 f.). 4.3. Im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 wurde eine Rückzahlungsverpflichtung für die "Ausbildungskosten" des Be- schwerdeführers vorgesehen. Aus dem gewählten Wortlaut lässt sich nicht folgern, dass die Kosten für die Uniformierung eines Polizisten als Ausbildungskosten zu betrachten wären. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der betreffenden Uniform - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - nicht um eine spezielle Schuluniform handelt, sondern um die ordentliche Arbeitskleidung, die sowohl von Polizeiaspiranten als auch von ausgebildeten Polizisten getragen wird. Aus der blossen Höhe des der Rückzahlungspflicht unter- stellten Betrages ("Fr. 50'000.00") lässt sich mangels einer genaueren Umschreibung des Begriffs "Ausbildungskosten" ebenfalls nicht er- kennen, dass sich die Vorinstanz im Falle eines vorzeitigen Dienst- austritts des Beschwerdeführers nicht nur die Rückerstattung der Ausbildungskosten im engeren Sinne, sondern auch der Kosten für die Uniformierung hätte vorbehalten wollen. Da der zur Rückforde- rung vorbehaltene Betrag nicht exakt bestimmt, sondern mit "ca." an- gegeben wurde, durfte der Beschwerdeführer zudem in guten Treuen annehmen, dass ihm im Falle einer frühzeitigen Beendigung des An- stellungsverhältnisses eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der konkret zurückgeforderten Summe vorgelegt würde. Der Beschwer- deführer musste insbesondere nicht davon ausgehen, dass er mit der Unterzeichnung des Anstellungsbeschlusses vom 13. August 2008 gleichzeitig eine pauschale Zustimmung zur allfälligen Rückerstat- tung sowohl von Ausbildungskosten als auch von weiteren Auslagen der Vorinstanz zu seinen Gunsten bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- abgegeben hätte. 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 415 4.4. Auch aus dem kommunalen Recht ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Kosten für die Uniformierung von Polizisten vorliegend als Bestandteil der Ausbildungskosten zu betrachten wä- ren. So fehlt es namentlich an einer ausdrücklichen Regelung, wel- che die Uniformierungskosten den Ausbildungskosten zuordnen wür- de. Im Weiteren fällt auf, dass das Dienstreglement für das Polizei- korps der Stadt X. (im Folgenden: DR) die Fragen der Bekleidung und Ausrüstung (§§ 16 f. DR) bzw. der Aus- und Weiterbildung (§§ 21 ff. DR) je in einem getrennten Abschnitt regelt und für die Bekleidung und Ausrüstung des Polizeikorps ein eigenes Reglement besteht, welches - analog der privatrechtlichen Lösung von Art. 327 Abs. 1 OR (vgl. Adrian Staehelin, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Band V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR, 4. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2006 [Zürcher Kommentar], Art. 327 N 1 und 5) - für den Fall des Dienstaustritts eines Polizisten bezüglich der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Uniform primär eine Rückgabe- und nicht eine Rückzahlungsverpflichtung vorsieht (§ 7 Abs. 1 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung des Polizeikorps der Stadt X. [im Folgenden: BR]). 4.5. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, dass es sich bei den Kosten für die Uniformierung um Ausbildungskosten handle, weil die Uniform Voraussetzung für den Antritt der Polizeischule sei und nach der einjährigen Vollzeitausbildung amortisiert sei. Einer solchen Argumentation könnte allenfalls gefolgt werden, wenn es nach Abschluss der Polizeiausbildung jeweils erforderlich wäre, eine komplette neue Uniform anzuschaffen. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall. Es trifft zwar zu, dass in § 3 Abs. 1 BR für einzelne Gegenstände der Uniform eine Tragdauer von einem Jahr vorgesehen ist. Für die Mehrzahl der Bekleidungsstücke ist indessen keine solche Tragdauer (vgl. § 3 Abs. 2 BR) bzw. für den Uniform- pullover eine Tragdauer von zwei Jahren festgelegt (§ 3 Abs. 1 BR). Zudem dürften verschiedene, relativ kostspielige Bestandteile der Uniform (so etwa die Gala-Uniform), die gemäss § 3 Abs. 2 BR lediglich bei Bedarf zu ersetzen sind, regelmässig während bedeu- 416 Personalrekursgericht 2010 tend längerer Zeit als nur während eines Jahres getragen werden können. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zudem anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer besuchte einjährige Polizeiausbildung im Wesentlichen zwei Ausbildungsblöcke von 18 bzw. 16 Wochen umfasste und der Beschwerdeführer in der übrigen Zeit - wenn auch zu Ausbildungszwecken - bei der Regionalpolizei X. Dienst leistete. 4.6. Schliesslich fehlt es in den Akten an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen darum wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Vorinstanz im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 davon ausging, die Kosten der Uniformierung seien Teil der Ausbildungskosten. Der Ausbildungsvertrag vom 4. bzw. 9. Mai 2007 enthält in Ziff. 12 ebenfalls eine Rückzahlungs- klausel. In diesem Dokument ist jedoch wie im Anstellungsbeschluss nur von "Ausbildungskosten" die Rede, ohne dass dieser Begriff wei- ter konkretisiert würde. Im Weiteren fällt zwar auf, dass die mut- masslichen Kosten der Ausbildung im Ausbildungsvertrag mit le- diglich ca. Fr. 35'000.-- angegeben werden. Es ist jedoch nicht er- sichtlich, inwiefern daraus - ohne weitere Angaben betreffend die Zusammensetzung der "Ausbildungskosten" - ein Rückschluss da- rauf gezogen werden könnte, dass im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 neben den unmittelbaren Ausbildungskosten auch weitere Auslagen der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten miterfasst werden sollen. Schliesslich liegen auch keine Hin- weise dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf andere Weise - bei- spielsweise aufgrund mündlicher Erläuterungen oder früherer ver- gleichbarer Fälle - Kenntnis vom angeblichen Willen der Vorinstanz gehabt hätte. 4.7. Nach dem Gesagten kommt das Personalrekursgericht zum Schluss, dass die im Anstellungsbeschluss vom 13. August 2008 statuierte Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten mangels hinreichend genauer Umschreibung die Kosten für die Uniformie- rung des Beschwerdeführers nicht erfasst. 2010 Rückerstattung Weiterbildungskosten 417 Entsprechend kann die von der Vorinstanz zur Verrechnung ge- stellte Forderung von Fr. 4'339.40 für den anteilsmässigen Ersatz der Kosten für die Anschaffung der Polizeiuniform des Beschwerde- führers nicht auf den Rückforderungsvorbehalt im Anstellungsbe- schluss vom 13. August 2008 abgestützt werden. 85 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten. - Es ist grundsätzlich zulässig, für die Kosten der Polizeiausbildung eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2). - Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage dafür, hoheitlich eine Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vor- liegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 7. Dezember 2010 in Sachen F. gegen Einwohnergemeinde X. (2-BE.2010.6). Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber alle für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Über- wälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig (Art. 327a Abs. 3 OR). Ausbildungskosten, die als reine Einarbeitung zu qualifizieren sind, fallen unter die notwendigen Auslagen (statt vieler Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 327a N 7; Urteil des Bundesgerichts 4C.326/2005 vom 21. Ok- tober 2005, Erw. 4). Weitergehende Aus- oder Weiterbildungskosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, sind demgegenüber als freiwillige Leistungen einzustufen. Bezüglich solcher Aufwendungen des Arbeitgebers kann grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht für den Fall einer vorzeitigen Kündigung vorgesehen werden (vgl. Chri-