Ob sich die Behörde dabei auf materielle Gründe beruft oder geltend macht, die Schlichtungsbehörde sei zur Abgabe einer Empfehlung nicht befugt, spielt für die Einigungsbemühungen letztlich nur eine untergeordnete Rolle. Auch aus diesem Blickwinkel rechtfertigt es sich folglich nicht, im Streitfall das Personalrekursgericht vorab darüber entscheiden zu lassen, ob auf ein Schlichtungsgesuch einzutreten ist oder nicht. Verwaltungsbehörden 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 471 I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht