Aus prozessökonomischen Gründen ergeben sich ebenfalls keine anderen Schlussfolgerungen. Zum einen bestehen diesbezüglich keine relevanten Unterschiede zu anderen verwaltungsinternen Verfahren. Zum andern dürfte die Schlichtungskommission regelmässig Fälle zu bearbeiten haben, in denen auf Seiten der Anstellungsbehörde keine Bereitschaft für eine vermittelnde Lösung besteht. Ob sich die Behörde dabei auf materielle Gründe beruft oder geltend macht, die Schlichtungsbehörde sei zur Abgabe einer Empfehlung nicht befugt, spielt für die Einigungsbemühungen letztlich nur eine untergeordnete Rolle.