kann. Bei Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen wird in beiden Fällen die Streitsache der Schlichtungskommission zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen. 4.3. Besondere Merkmale des Schlichtungsverfahrens, aufgrund derer alle umstrittenen Eintretensentscheide der Schlichtungskommission an das Personalrekursgericht weiterziehbar sein müssten, sind nicht erkennbar. Erst recht besteht kein Anlass, der Schlichtungskommission die Möglichkeit einzuräumen, den Fall gewissermassen "von Amtes wegen" dem Personalrekursgericht vorzulegen. Aus prozessökonomischen Gründen ergeben sich ebenfalls keine anderen Schlussfolgerungen.