Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, eine Zwischenverfügung darstellt. Diese ist nur anfechtbar, falls den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Werden demgegenüber die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies ein Endentscheid. Gegen diesen Entscheid kann stets das Personalrekursgericht angerufen werden.