§ 35 Abs. 2 Satz 1 GAL ist daher restriktiv auszulegen und die Schlichtungskommission nur dort auf den Erlass einer Empfehlung zu verpflichten, wo sie sich materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt. Folgerichtig ist der Schlichtungskommission in Bezug auf den Entscheid, ob ein bestimmter Fall materiell an die Hand genommen bzw. ob eine Empfehlung abgegeben werden darf oder nicht, eine Verfügungskompetenz zuzubilligen. 4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, eine Zwischenverfügung darstellt.