Ohne die Möglichkeit, prozessleitende Anordnungen wie beispielsweise die Fristansetzung zur Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung vornehmen zu können, wäre eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensleitung ausgeschlossen. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL ist daher restriktiv auszulegen und die Schlichtungskommission nur dort auf den Erlass einer Empfehlung zu verpflichten, wo sie sich materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt.