Die Auffassung greift indessen zu kurz. Es ist offensichtlich unabdingbar, dass der Schlichtungskommission im Rahmen der Instruktion, welche das Verfahren der Erledigung mittels Empfehlung entgegenführt, eine Verfügungskompetenz zukommt. Ohne die Möglichkeit, prozessleitende Anordnungen wie beispielsweise die Fristansetzung zur Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung vornehmen zu können, wäre eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensleitung ausgeschlossen.