sche Überlegungen begründen keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. 4. 4.1. Die auffälligste Besonderheit des Verfahrens vor der Schlichtungskommission bildet die Regelung, dass es gemäss dem Wortlaut von § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL mittels einer Empfehlung abgeschlossen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung mag zum Schluss verleiten, dass der Schlichtungskommission generell keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Aus den Akten lässt sich darauf schliessen, dass auch die Schlichtungskommission zu dieser Meinung neigt. Die Auffassung greift indessen zu kurz.