I/3. Zwischenentscheide sind verfahrensleitende bzw. prozessleitende Verfügungen oder Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen. Typische Zwischenentscheide sind unter anderem diejenigen, welche das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen bejahen. Ein Entscheid, welcher deren Vorliegen verneint, ist kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 53).