{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2008-6_2008-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3366", "Checksum": "45de033b9f9a0423b43235a611387c6e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2008.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 2-BE.2008.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen.\n- Im Rahmen der Instruktion kommt der Schlichtungskommission eine Verfügungskompetenz zu. 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Werden die Sachentscheidsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies\nden Endentscheid, gegen den das Personalrekursgericht angerufen\nwerden kann (Erw. I/3 - 4.3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2008 in Sachen\nS. gegen Kreisschulverband O. (2-BE.2008.6).\n\nAus den Erwägungen\n\nI/3. Zwischenentscheide sind verfahrensleitende bzw. prozessleitende Verfügungen oder Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der\nRechtshängigkeit zum Endentscheid führen. Typische Zwischenentscheide sind unter anderem diejenigen, welche das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen bejahen. Ein Entscheid, welcher deren\nVorliegen verneint, ist kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid\n(vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 38\nN 53).\nGrundsätzlich sind Zwischenentscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein\nZwischenentscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der\nsich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen kann (vgl. zum Ganzen:\nMerker, a.a.O., § 38 N 55 mit Hinweisen). Blosse prozessökonomi-\n466 Personalrekursgericht 2008\n\nsche Überlegungen begründen keine selbständige Anfechtbarkeit von\nZwischenentscheiden.\n4.\n4.1. Die auffälligste Besonderheit des Verfahrens vor der\nSchlichtungskommission bildet die Regelung, dass es gemäss dem\nWortlaut von § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL mittels einer Empfehlung abgeschlossen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung mag zum Schluss\nverleiten, dass der Schlichtungskommission generell keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Aus den Akten lässt sich darauf schliessen,\ndass auch die Schlichtungskommission zu dieser Meinung neigt.\nDie Auffassung greift indessen zu kurz. Es ist offensichtlich unabdingbar, dass der Schlichtungskommission im Rahmen der Instruktion, welche das Verfahren der Erledigung mittels Empfehlung\nentgegenführt, eine Verfügungskompetenz zukommt. Ohne die Möglichkeit, prozessleitende Anordnungen wie beispielsweise die\nFristansetzung zur Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung vornehmen zu können,\nwäre eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensleitung ausgeschlossen. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL ist daher restriktiv auszulegen\nund die Schlichtungskommission nur dort auf den Erlass einer Empfehlung zu verpflichten, wo sie sich materiell mit einer bestimmten\nStreitigkeit auseinandersetzt. Folgerichtig ist der Schlichtungskommission in Bezug auf den Entscheid, ob ein bestimmter Fall materiell\nan die Hand genommen bzw. ob eine Empfehlung abgegeben werden\ndarf oder nicht, eine Verfügungskompetenz zuzubilligen.\n4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der separate Entscheid\nder Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen,\neine Zwischenverfügung darstellt. Diese ist nur anfechtbar, falls den\nBetroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Werden demgegenüber die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe\neiner Empfehlung verneint, so bildet dies ein Endentscheid. Gegen\ndiesen Entscheid kann stets das Personalrekursgericht angerufen\nwerden.\nBeiden Konstellationen ist gemeinsam, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut ohne erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde direkt ein Rechtsmittel an das Personalrekursgericht erhoben werden\n2008 Verfahren 467\n\nkann. Bei Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen wird in beiden\nFällen die Streitsache der Schlichtungskommission zur materiellen\nBeurteilung zurückgewiesen.\n4.3. Besondere Merkmale des Schlichtungsverfahrens, aufgrund\nderer alle umstrittenen Eintretensentscheide der Schlichtungskommission an das Personalrekursgericht weiterziehbar sein müssten,\nsind nicht erkennbar. Erst recht besteht kein Anlass, der Schlichtungskommission die Möglichkeit einzuräumen, den Fall gewissermassen \"von Amtes wegen\" dem Personalrekursgericht vorzulegen.\nAus prozessökonomischen Gründen ergeben sich ebenfalls\nkeine anderen Schlussfolgerungen. Zum einen bestehen diesbezüglich keine relevanten Unterschiede zu anderen verwaltungsinternen\nVerfahren. Zum andern dürfte die Schlichtungskommission regelmässig Fälle zu bearbeiten haben, in denen auf Seiten der Anstellungsbehörde keine Bereitschaft für eine vermittelnde Lösung besteht. Ob sich die Behörde dabei auf materielle Gründe beruft oder\ngeltend macht, die Schlichtungsbehörde sei zur Abgabe einer Empfehlung nicht befugt, spielt für die Einigungsbemühungen letztlich\nnur eine untergeordnete Rolle. Auch aus diesem Blickwinkel rechtfertigt es sich folglich nicht, im Streitfall das Personalrekursgericht\nvorab darüber entscheiden zu lassen, ob auf ein Schlichtungsgesuch\neinzutreten ist oder nicht.\nVerwaltungsbehörden\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 471\n\n"}