5.5. Die Beklagte hat dem Kläger eine andere, weniger verantwortungsvolle und weniger gut entlöhnte Stelle angeboten. Der Grund hierfür waren seine als mangelhaft empfundenen Leistungen. Entsprechend den obigen Erwägungen hätte ihm daher vorab eine Bewährungszeit angesetzt werden müssen. Dies ist in concreto unterblieben, sodass sich die Kündigung auch nach Massgabe von § 10 Abs. 1 lit. d PR als ungerechtfertigt erweist. 5.6. Andere sachliche Gründe, welche eine Kündigung gerechtfertigt hätten, sind nicht erkennbar und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 2009 Besoldung 439