c PR), nicht unterlaufen werden. Es widerspräche dieser Bestimmung, wenn Mitarbeitende bei mangelhaften Leistungen und/oder mangelhaftem Verhalten ohne vorgängige Ansetzung einer Bewährungsfrist eine sowohl hierarchisch als auch gehaltsmässig tiefere Stelle annehmen müssten, um nicht Gefahr zu laufen, gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. d PR gekündigt zu werden. Daher muss dem Arbeitnehmer, wenn eine Versetzung aufgrund von Mängeln in der Leistung und/oder im Verhalten in Betracht gezogen wird, die Möglichkeit einer Besserung eingeräumt werden, was faktisch darauf hinaus läuft, dass ihm analog § 10 Abs. 1 lit. c PR eine Bewährungszeit anzusetzen ist. 5.5.