abhängt, wogegen das Obligationenrecht Kündigungen aus beliebigen Gründen zulässt, solange sie nicht missbräuchlich sind (vgl. VPB 70.97, Erw. 2/d). Zudem darf die sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, bei ungenügender Leistung und/oder ungenügendem Verhalten vorgängig der Kündigung eine Bewährungszeit einzuräumen (§ 10 Abs. 1 lit. c PR), nicht unterlaufen werden.